GoBD-Anforderungen 2026
Das Wichtigste in Kürze
- GoBD wurde 2024 und 2025 geaendert (nicht 2019!). Zwei BMF-Schreiben mit neuen Regeln.
- Aufbewahrungsfrist Buchungsbelege: 8 Jahre seit Januar 2025 (vorher 10). Jahresabschluesse weiterhin 10.
- E-Rechnung: Nur XML-Teil muss archiviert werden (Juli 2025). PDF nur bei Zusatzinfos.
- Betriebspruefung: Finanzamt hat 3 Zugriffsarten (Z1/Z2/Z3). IDEA-Software prueft automatisch.
- Verfahrensdokumentation: Pflicht fuer alle Unternehmen. Fehlt sie, drohen bis zu 250.000 EUR Verzuegungsrechtsgeld.
Die GoBD (Grundsaetze zur ordnungsmaessigen Fuehrung und Aufbewahrung von Buechern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) regeln, wie Unternehmen ihre Buchhaltung digital fuehren und archivieren muessen. Wer glaubt, die letzte Aenderung stamme aus 2019, liegt falsch: Das Bundesfinanzministerium hat die GoBD 2024 und 2025 in zwei BMF-Schreiben ueberarbeitet. Seit Januar 2025 gelten kuerzere Aufbewahrungsfristen fuer Buchungsbelege (8 statt 10 Jahre), und die E-Rechnung-Archivierung hat neue Regeln bekommen. Dieser Ratgeber fasst alle aktuellen Pflichten zusammen, listet die 10 wichtigsten GoBD-Anforderungen auf und erklaert, welche Konsequenzen bei Verstoessen drohen.
Die GoBD betreffen jedes Unternehmen in Deutschland, das seine Buchfuehrung ganz oder teilweise elektronisch erledigt. Das gilt fuer Einzelunternehmer mit einer einfachen Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung genauso wie fuer GmbHs mit doppelter Buchfuehrung. Wer eine Buchhaltungssoftware einsetzt, muss sicherstellen, dass diese Software die GoBD-Anforderungen technisch umsetzt. Und wer seine Buchfuehrung an einen Steuerberater delegiert, bleibt trotzdem selbst verantwortlich.
GoBD 2025 Update: Die zwei BMF-Schreiben im Ueberblick
Die GoBD basieren auf dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019. Seitdem gab es zwei Aenderungen, die beide fuer das Jahr 2026 relevant sind. Das zweite BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 hat speziell die Regeln zur E-Rechnung-Archivierung angepasst. Beide Aenderungen zusammen bilden die aktuelle Fassung der GoBD.
| Aenderung | Datum | Was aendert sich? |
|---|---|---|
| 1. Aenderung | 11. Maerz 2024 | Datenuebelassung per Cloud (statt DVD/USB), neuer Anhang index.xml, §147b AO Verordnungsermaechtigung, veraltete Formate entfallen |
| 2. Aenderung | 14. Juli 2025 | E-Rechnung Archivierung (nur XML), Copy-on-Demand fuer Ausgangsrechnungen, strukturierte Dateien in Auswertbarkeit einbezogen |
Hinweis: "GoBD 2026" gibt es nicht
"GoBD 2026" ist kein offizieller Begriff. Korrekt ist: GoBD in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14. Juli 2025. Der Ausdruck "GoBD 2026" wird von Softwareanbietern und Steuerberatern verwendet, existiert aber in keinem amtlichen Dokument. In diesem Ratgeber nutzen wir die Kurzform, weil sie in der Praxis gebraeuchlich ist.
Wer sich mit der Einfuehrung der digitalen Buchhaltung beschaeftigt, sollte die GoBD-Anforderungen von Anfang an beruecksichtigen. Eine nachtraegliche Anpassung ist aufwendiger und fehleranfaelliger als ein sauberer Start.
Die 10 wichtigsten GoBD-Anforderungen
Die GoBD lassen sich auf zehn zentrale Anforderungen herunterbrechen. Jede einzelne ist Pflicht. Bei der Betriebspruefung wird gezielt nach Verstoessen gegen diese Anforderungen gesucht.
- Nachvollziehbarkeit und Nachpruefbarkeit: Jede Buchung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Ein sachverstaendiger Dritter muss den gesamten Weg vom Geschaeftsvorfall ueber den Beleg zur Buchung und zurueck nachvollziehen koennen. Dieses Prinzip wird als "progressiver und retrograder Pruefpfad" bezeichnet.
- Vollstaendigkeit: Alle Geschaeftsvorfaelle muessen lueckenlos und einzeln erfasst werden. Sammelbuchungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulaessig. Luecken in der Belegnummernfolge sind gegenueber dem Pruefer erklaerungsbeduerftig.
- Richtigkeit: Buchungen muessen den tatsaechlichen Sachverhalten entsprechen. Fehlerhafte Buchungen werden ausschliesslich durch Stornobuchungen korrigiert. Loeschen oder Ueberschreiben ist verboten.
- Zeitgerechtheit: Bargeschaefte sind taeglich zu erfassen. Fuer unbare Geschaefte gilt: Eine Erfassung innerhalb von zehn Tagen nach Entstehung des Belegs stuft die Finanzverwaltung als zeitgerecht ein. Bei monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung muessen die Buchungen bis zum 10. des Folgemonats vorliegen.
- Ordnung: Systematische Ablage aller Belege mit maschineller Auswertbarkeit. Die Belege muessen nach Datum, Belegnummer und Betrag durchsuchbar sein. Verschiedene Buchfuehrungsbereiche (Haupt- und Nebenbuecher) muessen klar getrennt sein.
- Unveraenderbarkeit: Einmal erfasste Buchungen duerfen nicht geloescht oder ueberschrieben werden. Jede Aenderung muss als solche erkennbar sein, mit Zeitstempel und Benutzerkennung. GoBD-konforme Software setzt das technisch ueber WORM-Speicherung (Write Once Read Many) um.
- Maschinelle Auswertbarkeit: Alle steuerlich relevanten Daten muessen in einem Format vorliegen, das das Finanzamt maschinell auswerten kann. Reine Bildformate (Scans als JPEG oder TIFF) genuegen nicht. Die Daten muessen strukturiert und filterbar sein.
- Datensicherheit und Datenschutz: Unternehmen muessen ihre Buchhaltungsdaten gegen Verlust, Diebstahl und unbefugten Zugriff schuetzen. Regelmaessige Backups sind Pflicht. Wer sensible Geschaeftsdaten digital verarbeitet, sollte auch den Schutz gegen Cyberangriffe bedenken. Eine Cyberversicherung sichert den finanziellen Schaden ab, falls trotz technischer Massnahmen ein Datenverlust eintritt.
- Belegfunktion: Keine Buchung ohne Beleg. Das Belegprinzip ist eine der aeltesten Buchfuehrungsregeln und hat sich durch die GoBD nicht geaendert. Digitale Belege (E-Rechnungen, Scans) werden wie Papierbelege behandelt, solange die Anforderungen an die Archivierung erfuellt sind.
- Verfahrensdokumentation: Jedes Unternehmen muss dokumentieren, wie seine Buchfuehrung organisiert ist. Die Verfahrensdokumentation ist ein eigenes, umfangreiches Thema, das weiter unten in diesem Ratgeber ausfuehrlich behandelt wird.
Ob Ihre aktuelle Buchhaltungsloesung diese Anforderungen erfuellt, koennen Sie auf unserer Seite GoBD-konforme Buchhaltungssoftware im Vergleich pruefen. Dort finden Sie auch einen direkten Vergleich verschiedener Anbieter.
Verfahrensdokumentation: Was sie ist und wie Sie sie erstellen
Die Verfahrensdokumentation ist das zentrale Dokument, das Ihre gesamte digitale Buchfuehrung beschreibt. Sie richtet sich an einen fiktiven sachverstaendigen Dritten, der in der Lage sein muss, Ihr System in angemessener Zeit zu verstehen. Die Finanzverwaltung verlangt die Verfahrensdokumentation bei jeder Betriebspruefung.
Die fuenf Bestandteile
- Allgemeine Beschreibung: Organisationsstruktur des Unternehmens, Rechtsform, Branche, Zustaendigkeiten im Rechnungswesen und genutztes Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04).
- Anwenderdokumentation: Beschreibung des Datenflusses vom Beleg zur Buchung. Wer hat welche Zugriffsrechte? Welche Prozesse laufen manuell, welche automatisiert?
- Technische Systemdokumentation: Eingesetzte Hard- und Software mit Versionstaenden. Schnittstellen zu anderen Systemen (zum Beispiel die Steuerberater-Schnittstelle zu DATEV). Netzwerktopologie, falls relevant.
- Betriebsdokumentation: Tagesbetrieb der Buchfuehrung. Benutzerverwaltung, Datensicherungskonzept, Protokollierung von Systemereignissen.
- Internes Kontrollsystem (IKS): Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungsfreigaben, Plausibilitaetspruefungen, Zugriffskontrollen, Regelmaessigkeit von Abstimmungen.
Wann muss die Verfahrensdokumentation aktualisiert werden?
Bei jedem Wechsel der Buchhaltungssoftware, bei Aenderungen an Schnittstellen, bei organisatorischen Umstrukturierungen und bei Software-Updates, die steuerlich relevante Funktionen betreffen. Das Altsystem muss in der Dokumentation erhalten bleiben. Wer etwa von Lexoffice auf sevDesk wechselt, muss beide Systeme dokumentieren. Unser Ratgeber zum Wechsel der Buchhaltungssoftware beschreibt den Prozess Schritt fuer Schritt.
Praxistipp: Verfahrensdokumentation erstellen
Viele Unternehmen beginnen mit einer Vorlage ihres Steuerberaters oder ihrer Buchhaltungssoftware. Anbieter wie Lexoffice und sevDesk stellen Muster-Verfahrensdokumentationen bereit. Diese Muster decken die technische Systemdokumentation ab, aber nicht die unternehmensspezifischen Teile (Organisationsstruktur, IKS). Planen Sie zwei bis vier Stunden fuer die Ersterfassung ein. Die jaehrliche Aktualisierung dauert erfahrungsgemaess 30 bis 60 Minuten.
Archivierungspflichten: 6, 8 oder 10 Jahre?
Das Vierte Buerokratieentlastungsgesetz (BEG IV, Oktober 2024) hat die Aufbewahrungsfrist fuer Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkuerzt. Die Aenderung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und wirkt rueckwirkend auf bereits laufende Fristen.
| Dokumententyp | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jahresabschluesse, Bilanzen, Inventare | 10 Jahre | Paragraf 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Eroeffnungsbilanzen, Lageberichte | 10 Jahre | Paragraf 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) | 8 Jahre (seit Jan 2025) | Paragraf 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, BEG IV |
| Handels- und Geschaeftsbriefe (empfangen) | 6 Jahre | Paragraf 147 Abs. 1 Nr. 2 AO |
| Handels- und Geschaeftsbriefe (versendet) | 6 Jahre | Paragraf 147 Abs. 1 Nr. 3 AO |
| E-Rechnungen (strukturierter XML-Teil) | 8 Jahre | Wie Buchungsbelege |
Buchungsbelege aus 2017 koennen seit dem 1. Januar 2026 vernichtet werden (8 Jahre ab Ende 2017). Die Frist verlaengert sich, solange eine Steuerveranlagung nicht bestandskraeftig ist (laufende Einsprueche, Betriebspruefungen). Banken und Versicherungen behalten die 10-Jahres-Frist fuer Belege (Kabinettsbeschluss August 2025).
Digitale Ersatzaufbewahrung (ersetzendes Scannen)
Papierbelege duerfen grundsaetzlich durch digitale Kopien ersetzt werden. Voraussetzung: Der Scanvorgang muss in der Verfahrensdokumentation beschrieben sein. Die digitale Kopie muss bildlich und inhaltlich mit dem Original uebereinstimmen. Nach dem Scannen darf das Papieroriginal vernichtet werden, mit Ausnahmen: Notarielle Urkunden, Vertraege mit Unterschrift und Dokumente mit besonderer Beweiskraft sollten Sie im Original aufbewahren. Das Finanzamt erkennt digitale Ersatzbelege an, solange die GoBD-Anforderungen an den Scanprozess eingehalten werden.
Fuer die Archivierung ist eine GoBD-konforme Buchhaltungssoftware notwendig, die das WORM-Prinzip umsetzt. Bei der Wahl zwischen Cloud- und Desktop-Loesungen spielt vor allem die Frage des Serverstandorts eine Rolle (siehe Abschnitt Cloud-Buchhaltung).
E-Rechnung und GoBD: Die neuen Archivierungsregeln seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 muessen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen koennen. Die Pflicht zum Versenden wird stufenweise eingefuehrt (Uebergangsfristen bis Ende 2027 bzw. Ende 2028 fuer kleinere Unternehmen). Das BMF hat in seinen FAQ zur E-Rechnung die Details zusammengefasst.
Die zweite GoBD-Aenderung vom 14. Juli 2025 regelt konkret, wie E-Rechnungen archiviert werden muessen:
| Format | Was archivieren? | PDF noetig? |
|---|---|---|
| ZUGFeRD (Hybrid: PDF + XML) | XML-Teil ist fuehrend | Nur wenn PDF zusaetzliche Infos enthaelt |
| XRechnung (reines XML) | XML-Datei | Nein |
| Ausgangsrechnungen | Copy-on-Demand genuegt | Nein, wenn System identisches Mehrstueck erzeugen kann |
PDF-only-Archivierung ist seit Juli 2025 nicht mehr GoBD-konform fuer E-Rechnungen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware den XML-Teil separat speichern kann. Loesungen wie Lexoffice, sevDesk und BuchhaltungsButler haben ihre E-Rechnung-Funktionen im Laufe des Jahres 2025 entsprechend aktualisiert.
Die E-Rechnung-Pflicht ist Teil einer breiteren Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung. Der Bitkom hat die Auswirkungen der digitalen Transformation auf die Buchfuehrung mehrfach analysiert und betont, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen fruehzeitig auf konforme Loesungen umsteigen sollten.
GoBD-konforme Software: Worauf Sie achten muessen
Es gibt keine staatliche GoBD-Zertifizierung fuer Software. Alle "GoBD-Zertifikate" oder "GoBD-Testate", die Anbieter bewerben, sind privatrechtliche Pruefaussagen (von Wirtschaftspruefern, TUeV oder Steuerberaterkammern). Diese Pruefaussagen beziehen sich immer auf eine bestimmte Softwareversion und einen bestimmten Pruefzeitpunkt.
Entscheidend ist, dass die Software folgende technische Funktionen bietet:
- WORM-Speicherung: Einmal erfasste Buchungen koennen nicht geloescht oder ueberschrieben werden
- Aenderungsprotokoll: Jede Aenderung wird mit Zeitstempel und Benutzerkennung protokolliert
- Stornobuchungen: Korrekturen erfolgen ausschliesslich ueber Gegenbuchungen
- Datenexport: Maschinenlesbarer Export fuer die Betriebspruefung (Z1/Z2/Z3)
- E-Rechnung: Empfang und Archivierung von XRechnung und ZUGFeRD im XML-Format
- Fortlaufende Belegnummerierung: Automatisch, ohne manuelle Luecken
Unsere Uebersicht GoBD-konforme Buchhaltungssoftware im Vergleich zeigt, welche Anbieter diese Funktionen erfuellen. Fuer Freiberufler eignen sich besonders schlanke Loesungen, die wir im Buchhaltungssoftware-Vergleich fuer Freiberufler vorstellen. Einen detaillierten Funktionsvergleich der beiden beliebtesten Cloud-Loesungen finden Sie unter Lexoffice vs. sevDesk.
Betriebspruefung: So greift das Finanzamt auf Ihre Daten zu
Bei einer Betriebspruefung hat das Finanzamt drei Moeglichkeiten, auf Ihre Buchhaltungsdaten zuzugreifen. Es kann zwischen den Methoden waehlen. Das Unternehmen muss alle drei technisch ermoeglichen.
| Stufe | Bezeichnung | Wie funktioniert es? |
|---|---|---|
| Z1 | Direktzugriff | Pruefer erhaelt Lesezugriff auf Ihr Buchhaltungssystem (read-only) |
| Z2 | Mittelbarer Zugriff | Sie exportieren Daten nach Vorgaben des Pruefers (maschinenlesbar) |
| Z3 | Datenuebelassung | Daten in maschinenlesbarem Format uebermitteln (seit April 2024 auch per Cloud) |
Das Finanzamt nutzt die IDEA-Software (Interactive Data Extraction and Analysis) fuer automatische Pruefungen. Die Software erkennt: Luecken in Belegnummern, Doppelzahlungen, Benford-Anomalien (statistische Auffaelligkeiten in Zahlenreihen), Zeitreihenvergleiche und Branchenabweichungen. Seit der ersten GoBD-Aenderung (Maerz 2024) kann die Datenuebelassung (Z3) auch per Cloud erfolgen. Physische Datentraeger wie USB-Sticks oder DVDs sind nicht mehr zwingend erforderlich.
Was passiert bei GoBD-Verstoessen?
GoBD-Verstoesse werden in der Regel bei Betriebspruefungen aufgedeckt. Die Folgen richten sich nach der Schwere des Verstosses. Nicht jeder formelle Mangel fuehrt automatisch zu einer Schaetzung. Aber bei wesentlichen Maengeln kann das Finanzamt die gesamte Buchfuehrung verwerfen.
| Verstoss | Moegliche Folge |
|---|---|
| Formelle Maengel ohne materielle Auswirkung | Hinweis, keine automatische Schaetzung |
| Wesentliche formelle Maengel | Schaetzungsbefugnis nach Paragraf 162 AO (10 bis 30 % Hinzuschaetzung auf den Umsatz) |
| Verwerfung der Buchfuehrung | Gesamtschaetzung aller Besteuerungsgrundlagen |
| Fehlende Verfahrensdokumentation | Verzuegungsrechtsgeld 500 bis 250.000 EUR pro Verstoss |
| Server in Drittstaaten ohne Genehmigung | Zwangsgeld 2.500 bis 250.000 EUR (Paragraf 146 Abs. 2b AO) |
| Vorsaetzliche Manipulation (z.B. Kassensysteme) | Steuerhinterziehung Paragraf 370 AO (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) |
In der Praxis beginnen die meisten Probleme mit einer fehlenden oder veralteten Verfahrensdokumentation. Der Pruefer fragt sie als Erstes an. Kann das Unternehmen sie nicht vorlegen, wird das als formeller Mangel gewertet, der die weitere Pruefung verschaerft. Hinzuschaetzungen von 10 bis 30 Prozent auf den erklaerten Umsatz sind keine Seltenheit. Bei vorsaetzlichen Manipulationen (etwa an elektronischen Kassensystemen) droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Cloud-Buchhaltung und GoBD
Cloud-Software wird wie lokale Software behandelt. Alle GoBD-Grundsaetze gelten identisch. Fuer den Serverstandort gibt es klare Regeln:
- Server in Deutschland: Keine besonderen Voraussetzungen
- Server in der EU: Ohne Antrag zulaessig (Paragraf 146 Abs. 2a AO)
- Server ausserhalb EU: Nur mit Genehmigung des Finanzamts. Verstoss: Zwangsgeld 2.500 bis 250.000 EUR
Die meisten deutschen Cloud-Buchhaltungsloesungen betreiben ihre Server in Deutschland oder der EU. Einen Vergleich von Cloud- und Desktop-Software finden Sie in unserem separaten Ratgeber. Wer auf der Suche nach einer kostenguenstigen Loesung ist, findet Optionen in unserem Vergleich kostenlose Buchhaltungssoftware.
Kassensicherungsverordnung und TSE
Wer ein elektronisches Kassensystem betreibt, muss zusaetzlich die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) beachten. Die TSE-Pflicht besteht seit Januar 2020 (Paragraf 146a AO).
- Hardware-TSE: Einmalkosten ca. 250 EUR, Zertifikat laeuft nach 3 bis 7 Jahren ab
- Cloud-TSE: Ca. 178 EUR/Jahr, kein Hardware-Austausch, abhaengig von Internetverbindung
- 2026: Transaktionszeit muss auf dem Kassenbon erscheinen
- Meldepflicht: Ueber ELSTER-Portal (innerhalb 1 Monat nach Anschaffung)
GoBD-Checkliste fuer Unternehmen
Grundanforderungen
- ☐ Buchhaltungssoftware setzt WORM-Prinzip um (keine Loeschung/Ueberschreibung)
- ☐ Jede Buchung hat einen Beleg (keine Buchung ohne Beleg)
- ☐ Fortlaufende Belegnummerierung ohne Luecken
- ☐ Bargeschaefte taeglich erfasst
- ☐ Maschinelle Auswertbarkeit aller steuerrelevanten Daten
Aufbewahrung
- ☐ Buchungsbelege 8 Jahre aufbewahrt (seit Jan 2025)
- ☐ Jahresabschluesse 10 Jahre aufbewahrt
- ☐ E-Rechnungen: XML-Teil archiviert (nicht nur PDF)
- ☐ Daten maschinenlesbar fuer Betriebspruefung (Z1/Z2/Z3)
- ☐ Handelsbriefe 6 Jahre aufbewahrt
Dokumentation
- ☐ Verfahrensdokumentation vorhanden und aktuell
- ☐ Alle 5 Komponenten abgedeckt (Allgemein, Anwender, System, Betrieb, IKS)
- ☐ Bei Softwarewechsel: Altsystem dokumentiert
- ☐ Scanverfahren fuer Papierbelege beschrieben
E-Rechnung
- ☐ E-Rechnungen koennen empfangen werden (seit Jan 2025 Pflicht)
- ☐ Software unterstuetzt XRechnung und/oder ZUGFeRD
- ☐ Archivierung im empfangenen Format (XML)
Datensicherheit
- ☐ Regelmaessige Backups der Buchhaltungsdaten
- ☐ Zugriffskontrollen und Benutzerrechte konfiguriert
- ☐ Schutz gegen Ransomware und Datenverlust geprueft
Fazit: GoBD-Konformitaet ist ein laufender Prozess
Die GoBD wurden 2024 und 2025 angepasst. Kuerzere Aufbewahrungsfristen fuer Buchungsbelege (8 statt 10 Jahre), neue Regeln zur E-Rechnung-Archivierung (XML statt PDF) und die Moeglichkeit der Datenuebelassung per Cloud sind die wesentlichen Aenderungen. GoBD-Konformitaet ist kein einmaliges Projekt, sondern erfordert laufende Aufmerksamkeit: bei jedem Softwarewechsel, bei Aenderungen im Rechnungswesen und mindestens einmal jaehrlich zur Aktualisierung der Verfahrensdokumentation.
Pruefen Sie jetzt drei Dinge: Erstens, archiviert Ihre Buchhaltungssoftware E-Rechnungen korrekt im XML-Format? Zweitens, ist Ihre Verfahrensdokumentation auf dem Stand der zweiten GoBD-Aenderung vom Juli 2025? Drittens, kennen Sie die neuen Aufbewahrungsfristen und wissen, welche Belege aus 2017 seit Januar 2026 vernichtet werden duerfen?
Wenn Sie Ihre Buchhaltungssoftware noch nicht auf GoBD-Konformitaet geprueft haben, starten Sie mit unserem Vergleich GoBD-konformer Buchhaltungssoftware. Dort finden Sie alle relevanten Anbieter mit Funktionsvergleich.
Nein, "GoBD 2026" ist kein offizieller Begriff. Die Grundlage bleibt das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, das aber zweimal geaendert wurde: am 11. Maerz 2024 (Datenuebelassung, index.xml) und am 14. Juli 2025 (E-Rechnung Archivierung). Diese Aenderungen gelten 2026 fort.
Seit dem 1. Januar 2025 nur noch 8 Jahre (vorher 10). Grundlage ist das Vierte Buerokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom Oktober 2024. Jahresabschluesse, Bilanzen und Inventare bleiben bei 10 Jahren. Handelsbriefe bei 6 Jahren. Ausnahme: Banken und Versicherungen behalten 10 Jahre fuer Belege.
Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Ihre digitale Buchfuehrung organisiert ist. Sie umfasst fuenf Teile: Unternehmensbeschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation, Betriebsdokumentation und internes Kontrollsystem. Jedes Unternehmen mit digitaler Buchfuehrung ist zur Erstellung verpflichtet, unabhaengig von der Rechtsform oder Groesse.
Bei einer Betriebspruefung kann das Finanzamt Hinzuschaetzungen vornehmen (typisch 10 bis 30 Prozent auf den erklaerten Umsatz). Bei schweren Maengeln droht die Verwerfung der gesamten Buchfuehrung (Paragraf 162 AO). Ein Verzuegungsrechtsgeld von 500 bis 250.000 EUR pro Verstoss ist moeglich.
Seit der zweiten GoBD-Aenderung (Juli 2025) gilt: Bei ZUGFeRD muss nur der XML-Teil archiviert werden. Das PDF ist nur noetig, wenn es zusaetzliche steuerrelevante Informationen enthaelt. Bei XRechnung reicht die XML-Datei. PDF-only-Archivierung ist nicht mehr GoBD-konform.
Es gibt keine staatliche GoBD-Zertifizierung. Alle "GoBD-Zertifikate" sind privatrechtliche Pruefaussagen von Steuerberatern oder Wirtschaftspruefern. Achten Sie darauf, dass die Software die GoBD-Grundprinzipien technisch umsetzt: Unveraenderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollstaendigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit und Ordnung.
Fuer digitale und Papierbelege gelten identische Fristen. Buchungsbelege 8 Jahre, Jahresabschluesse und Bilanzen 10 Jahre, Handelsbriefe 6 Jahre. Bei digitaler Ersatzaufbewahrung (ersetzendes Scannen) darf das Papieroriginal nur vernichtet werden, wenn die GoBD-Anforderungen an das Scanverfahren eingehalten werden. Steuerrelevante Dokumente mit Unterschrift im Original sollten Sie sicherheitshalber aufbewahren.