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GoBD-konforme Archivierung: Pflichten und Fristen

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Das Wichtigste in Kürze

  • GoBD-konforme Archivierung speichert Belege unveraenderbar, vollstaendig und maschinell auswertbar
  • Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre fuer Buchungsbelege, 6 Jahre fuer Handelsbriefe (§ 147 AO)
  • Digital empfangene Belege muessen digital archiviert werden, ein Ausdruck genuegt nicht
  • Eine Verfahrensdokumentation ist Pflicht, nicht optional
  • Aktuelle Fassung: BMF-Schreiben vom 14.07.2025, mit Vorgaben zur E-Rechnung

GoBD-konforme Archivierung bedeutet, dass Sie steuerrelevante Belege unveraenderbar, vollstaendig und maschinell auswertbar ueber die gesetzliche Aufbewahrungsfrist speichern: 10 Jahre fuer Buchungsbelege, 6 Jahre fuer Handelsbriefe. Massgeblich sind die Grundsaetze des Bundesfinanzministeriums (BMF) in der Fassung vom 14. Juli 2025. Dieser Ratgeber erklaert die Aufbewahrungsfristen, die Anforderungen an Belege und Rechnungen, die Pflicht zur Verfahrensdokumentation und den Ablauf einer Betriebspruefung.

GoBD-konforme Archivierung digitaler Buchhaltungsbelege im Buero

Was ist GoBD? Hintergrund und Rechtsgrundlage

GoBD steht fuer "Grundsaetze zur ordnungsmaessigen Fuehrung und Aufbewahrung von Buechern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Der Name ist sperrig, der Kern ist es nicht: Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt fest, wie Sie Ihre Buchfuehrung digital fuehren und archivieren muessen, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Die GoBD wurden 2014 veroeffentlicht und traten am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie loesten die aelteren GDPdU (Grundsaetze zum Datenzugriff und zur Pruefbarkeit digitaler Unterlagen) und die GoBS (Grundsaetze ordnungsmaessiger DV-gestuetzter Buchfuehrungssysteme) ab. 2019 ueberarbeitete das BMF das Schreiben grundlegend. Die aktuelle Fassung vom 14. Juli 2025 regelt zusaetzlich, wie Sie strukturierte elektronische Rechnungen archivieren.

Die GoBD gelten fuer alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Praktisch betrifft das jeden Betrieb, der einen Computer fuer die Buchfuehrung nutzt, vom Einzelunternehmer bis zur Kapitalgesellschaft. Wer eine Buchhaltungssoftware einsetzt, traegt die Verantwortung dafuer, dass die Archivierung GoBD-konform ablaeuft. Die Pflicht liegt beim Unternehmen, nicht beim Softwareanbieter.

GoBD aktuelle Fassung 2025: Was hat sich geaendert?

Die aktuelle Fassung der GoBD stammt aus dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025. Inhaltlich bleiben die fuenf Grundsaetze unveraendert. Neu ist die Verzahnung mit der E-Rechnung: Strukturierte Rechnungsformate wie XRechnung und ZUGFeRD gelten als originaere elektronische Dokumente und muessen im urspruenglichen Format aufbewahrt werden. Ein Ausdruck oder eine PDF-Kopie reicht fuer die Archivierung der XML-Datei nicht aus.

Wer die GoBD im Wortlaut nachlesen moechte: Das BMF stellt das vollstaendige Schreiben als PDF bereit. Die Grundsaetze verweisen fuer die Aufbewahrungsfristen auf § 147 AO und § 257 HGB, die wir weiter unten im Detail aufschluesseln.

Die fuenf GoBD-Anforderungen im Detail

Die GoBD formulieren fuenf zentrale Anforderungen an Ihre digitale Buchfuehrung. Jede davon hat praktische Konsequenzen fuer die Wahl und Konfiguration Ihrer Software.

1. Nachvollziehbarkeit und Nachpruefbarkeit

"Keine Buchung ohne Beleg" bleibt der Grundsatz. Jeder Geschaeftsvorfall muss durch einen Beleg dokumentiert sein, und der Zusammenhang zwischen Beleg und Buchung muss jederzeit pruefbar bleiben. Das Finanzamt muss in der Lage sein, einzelne Geschaeftsvorfaelle von der Entstehung ueber die Buchung bis zum Jahresabschluss nachzuvollziehen. Konkret: Jede Rechnung, jeder Kontoauszug und jede Quittung muss gespeichert und der passenden Buchung zugeordnet sein. Ihre Steuerberater-Schnittstelle muss diese Zuordnungen ebenfalls korrekt uebermitteln.

2. Unveraenderbarkeit

Die Unveraenderbarkeit ist eine der strengsten Anforderungen der GoBD. Was einmal gebucht ist, darf nicht geloescht oder ueberschrieben werden. Korrekturen erfolgen ausschliesslich ueber Stornobuchungen und neue Eintraege. Die urspruengliche Buchung bleibt dabei erhalten und sichtbar.

Fuer die Software bedeutet das konkret: Sie muss eine lueckenlose Aenderungshistorie (Audit Trail) fuehren. Jede Aenderung wird mit Zeitstempel, Benutzerkennung und dem vorherigen Wert protokolliert. Das gilt nicht nur fuer Buchungen, sondern auch fuer Stammdaten wie Kontenplaene oder Debitorennummern. Excel-Tabellen erfuellen diese Anforderung nicht, denn dort lassen sich Zellen ohne Protokollierung ueberschreiben. Auch lokale Dateisysteme ohne Versionierung reichen nicht aus.

Cloud-Buchhaltungsprogramme wie Lexware Office oder sevDesk implementieren die Unveraenderbarkeit automatisch. Aenderungen werden im Hintergrund protokolliert, ohne dass Sie sich darum kuemmern muessen.

3. Vollstaendigkeit

Alle Geschaeftsvorfaelle muessen lueckenlos erfasst werden. Fortlaufende Rechnungsnummern und fortlaufende Belegnummern sind Pflicht. Luecken in der Nummerierung fallen bei einer Betriebspruefung auf und fuehren zu Rueckfragen. Die Software muss sicherstellen, dass keine Nummern uebersprungen oder doppelt vergeben werden.

Die Vollstaendigkeit betrifft auch die zeitnahe Erfassung. Barzahlungen muessen taeglich, bargeldlose Zahlungen innerhalb von zehn Tagen gebucht werden. Wer Belege wochenlang sammelt und dann geblockt einbucht, riskiert Beanstandungen. Moderne Cloud-Buchhaltungssoftware erleichtert die zeitnahe Erfassung durch mobile Apps und automatische Bankanbindungen.

4. Revisionssichere Archivierung

Digitale Belege muessen in einem Format archiviert werden, das nachtraeglich nicht veraendert werden kann. Ein Ordner auf dem Desktop oder ein einfacher Cloud-Speicher reicht nicht aus. Die Software muss ein revisionssicheres Archiv bieten oder sich in ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) integrieren lassen.

Wichtig: Wenn Sie einen Papierbeleg einscannen, wird der Scan zum fuehrenden Dokument. Sie duerfen das Papieroriginal anschliessend vernichten, sofern der Scanvorgang in Ihrer Verfahrensdokumentation beschrieben ist und die Qualitaet des Scans pruefbar bleibt. Die GoBD sprechen hier von der "ersetzendem Scannen"-Regelung.

5. Ordnung und Zeitgerechtheit

Geschaeftsvorfaelle muessen zeitnah und sachlich geordnet erfasst werden. Das bedeutet: Die Buchfuehrung muss einem nachvollziehbaren System folgen, etwa einem Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04). Die Software muss in der Lage sein, Buchungen nach Konten, Zeitraeumen und Belegen zu sortieren und auszugeben.

Verfahrensdokumentation: Was sie enthaelt und warum sie Pflicht ist

Die Verfahrensdokumentation ist das Dokument, das Ihre gesamte digitale Buchfuehrung beschreibt. Sie erklaert dem Betriebspruefer, wie Ihre Buchfuehrung organisiert ist, welche Systeme Sie einsetzen und wie die Prozesse ablaufen. Ohne Verfahrensdokumentation ist Ihre Buchfuehrung formell nicht GoBD-konform, selbst wenn Sie die beste Software nutzen.

Die Verfahrensdokumentation besteht laut BMF-Schreiben aus vier Teilen:

  • Allgemeine Beschreibung: Unternehmensdaten, Organisationsstruktur, beteiligte Personen und deren Rollen.
  • Anwenderdokumentation: Welche Software Sie verwenden (Name, Version, Anbieter), wie Belege erfasst werden (Scan, Foto, Upload, E-Mail), welche Schnittstellen genutzt werden (DATEV, Bank, E-Rechnung).
  • Technische Systemdokumentation: Aufbau der IT-Infrastruktur, Datensicherung, Zugriffsrechte, eingesetzte Hardware und Betriebssysteme.
  • Betriebsdokumentation: Wie die Archivierung organisiert ist, Backup-Verfahren, Notfallplaene und Verfahren bei Systemwechseln.

Die Verfahrensdokumentation muss aktuell gehalten werden. Bei einem Softwarewechsel, einer neuen Schnittstelle oder einer Aenderung im Belegerfassungsprozess ist eine Aktualisierung notwendig. Die meisten Buchhaltungsprogramme stellen Vorlagen oder Generatoren fuer die Verfahrensdokumentation bereit. sevDesk und Lexware Office bieten diese Funktion in den Bezahltarifen an.

GoBD-konforme Archivierung: Fristen und Aufbewahrungspflichten

Das Herzstueck der GoBD ist die Archivierung. Ein Beleg muss so gespeichert sein, dass er ueber die gesamte Aufbewahrungsfrist lesbar, vollstaendig und unveraenderbar bleibt. Die GoBD verweisen dafuer auf die gesetzlichen Fristen aus der Abgabenordnung (§ 147 AO) und dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB). Zwei Fristen sind relevant:

AufbewahrungsfristDokumentenartBeispiele
10 JahreBuchungsbelege, Jahresabschluesse, Eroeffnungsbilanzen, Buchungsjournale, KontoblaetterEingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszuege, Lohnabrechnungen, Kassenberichte
6 JahreHandelsbriefe, GeschaeftskorrespondenzAngebote, Auftragsbestaetigungen, Lieferscheine, Vertraege, Mahnungen

Die Fristen beginnen am Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg erstellt oder empfangen wurde. Eine Rechnung vom 15. Maerz 2026 muss also bis zum 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden.

Bei der Archivierung gilt: Digital empfangene Belege muessen digital archiviert werden. Sie duerfen eine E-Rechnung nicht ausdrucken und nur auf Papier aufbewahren. Das Papieroriginal waere in diesem Fall kein gueltiger Beleg. Umgekehrt duerfen gescannte Papierbelege digital archiviert werden, sofern das Scanverfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist. Pruefen Sie bei einem Gratispaket, ob die revisionssichere Archivierung enthalten ist. Sie ist oft den Bezahltarifen vorbehalten, ein Detail, das wir im Vergleich der kostenlosen Buchhaltungsprogramme kennzeichnen.

GoBD-konforme Rechnung: Was eine Rechnung erfuellen muss

Eine GoBD-konforme Rechnung steht und faellt mit drei Punkten: lueckenlose Nummerierung, vollstaendige Pflichtangaben und unveraenderbare Archivierung. Rechnungsnummern muessen fortlaufend und ohne Luecken vergeben werden, eine fehlende Nummer faellt bei der Pruefung sofort auf. Die Pflichtangaben richten sich nach § 14 UStG: vollstaendiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuerbetrag.

Entscheidend ist das Format der Aufbewahrung. Eine Rechnung, die Sie digital empfangen, muessen Sie auch digital archivieren, der Ausdruck ersetzt das Original nicht. Ausgangsrechnungen duerfen Sie nach dem Versand inhaltlich nicht mehr veraendern. Korrekturen laufen ueber eine Stornorechnung und eine neue Rechnung mit eigener Nummer. Wer eine Buchhaltungssoftware fuer Freiberufler oder ein vollstaendiges System nutzt, bekommt diese Logik in der Regel automatisch.

E-Rechnung: Die neue Pflicht seit 2025

Neben den klassischen GoBD-Anforderungen muessen Unternehmen seit 2025 elektronische Rechnungen im B2B-Bereich verarbeiten koennen. Die E-Rechnung-Pflicht wurde durch das Wachstumschancengesetz eingefuehrt und betrifft alle inlaendischen B2B-Umsaetze. Das Bundesfinanzministerium beantwortet haeufige Fragen zur E-Rechnung in einem ausfuehrlichen FAQ-Dokument.

Zeitplan und Uebergangsfristen

ZeitraumWas gilt
Seit 01.01.2025Empfangspflicht: Alle B2B-Unternehmen muessen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten koennen. Keine Ausnahmen, keine Uebergangsfrist.
Bis 31.12.2026Uebergangsfrist Versand: Alle Unternehmen duerfen noch Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken, sofern der Empfaenger zustimmt.
Bis 31.12.2027Verlaengerte Frist: Unternehmen mit Vorjahresumsatz unter 800.000 EUR duerfen weiterhin Papier/PDF versenden.
Ab 01.01.2028Volle Pflicht: Alle B2B-Unternehmen muessen E-Rechnungen senden und empfangen. Papier- und PDF-Rechnungen sind nur noch fuer Kleinbetraege unter 250 EUR zulaessig.

XRechnung und ZUGFeRD: Die zugelassenen Formate

Zwei Formate sind fuer die E-Rechnung zugelassen, beide basieren auf der EU-Norm EN 16931. XRechnung ist ein rein maschinenlesbares XML-Format ohne visuelles Layout. ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) kombiniert ein lesbares PDF mit eingebetteten XML-Daten, sodass die Rechnung sowohl von Menschen als auch von Software gelesen werden kann.

Welches Format Sie waehlen, bleibt Ihnen ueberlassen. Beide erfuellen die gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis ist ZUGFeRD bei kleinen und mittleren Unternehmen verbreiteter, weil das PDF zusaetzlich eine visuelle Kontrolle ermoeglicht. Die Bitkom berichtet zur digitalen Transformation, dass insbesondere KMU von hybriden Formaten wie ZUGFeRD profitieren.

E-Rechnung und GoBD: Zusammenspiel

Die E-Rechnung-Pflicht und die GoBD greifen ineinander. E-Rechnungen muessen GoBD-konform archiviert werden: unveraenderbar, revisionssicher und mit einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Das bedeutet, dass Ihre Software E-Rechnungen nicht nur empfangen, sondern auch korrekt archivieren muss. Ein simples Ablegen im E-Mail-Postfach genuegt nicht. Die Rechnung muss in das Buchfuehrungssystem importiert und der entsprechenden Buchung zugeordnet werden.

Mehr zum Thema Cloud-basierte Verarbeitung gegenueber lokalen Loesungen finden Sie in unserem Vergleich Cloud vs Desktop Buchhaltung.

GoBD-konforme Software im Vergleich

Alle etablierten Anbieter auf dem deutschen Markt erfuellen die GoBD-Anforderungen. Die Unterschiede liegen im Detail: Zertifizierung, E-Rechnung-Unterstuetzung, DATEV-Anbindung und die Verfuegbarkeit einer Verfahrensdokumentation.

MerkmalSoftwareGoBDE-RechnungDATEVVerfahrensdok.Zertifizierung
Lexware OfficeAb L-TarifVorlageTUeV-geprueft
sevDeskAlle BezahltarifeGeneratorGoBD-zertifiziert
DATEVNativeEnthaltenBranchenstandard
BuchhaltungsButlerVorlageGoBD-konform
FastBillVorlageGoBD-konform
PapierkramAb S-TarifAb M-TarifKeineGoBD-konform

Detaillierte Tests der einzelnen Anbieter finden Sie bei Lexware Office, sevDesk, DATEV, BuchhaltungsButler, FastBill und Papierkram. Einen Gesamtueberblick bietet unsere Buchhaltungssoftware-Uebersicht. Wer gezielt nach guenstigen Loesungen sucht, findet im Kostenvergleich fuer Buchhaltungssoftware alle Preise auf einen Blick.

Fuer wen ist GoBD-konforme Archivierung Pflicht?

Nicht jeder muss eine doppelte Buchfuehrung fuehren, aber die Aufbewahrungs- und Unveraenderbarkeitspflichten der GoBD gelten breit. Die folgende Uebersicht ordnet ein, wer betroffen ist.

Für wen ist GoBD-konforme Archivierung geeignet?

Geeignet für

  • Bilanzierende Unternehmen mit doppelter Buchfuehrung (GmbH, UG, OHG, KG)
  • Selbststaendige und Freiberufler mit Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung, die digital buchen
  • Betriebe, die Rechnungen elektronisch empfangen oder versenden
  • Jeder, der steuerrelevante Belege digital erstellt, scannt oder speichert

Weniger geeignet für

  • Rein private Haushalte ohne steuerliche Aufzeichnungspflicht
  • Betriebe, die ausschliesslich Papierbelege fuehren (aber: dann gelten andere Aufbewahrungsregeln)

GoBD-Pruefung: Was passiert bei einer Betriebspruefung?

Bei einer Betriebspruefung prueft das Finanzamt Ihre digitale Buchfuehrung auf GoBD-Konformitaet. Der Pruefer hat drei Zugriffsmoeglichkeiten auf Ihre Daten:

  • Unmittelbarer Zugriff (Z1): Der Pruefer arbeitet selbst am System und fuehrt Abfragen durch. Ihre Software muss einen Lesezugriff fuer den Pruefer ermoeglichen.
  • Mittelbarer Zugriff (Z2): Sie fuehren Abfragen und Auswertungen im Auftrag des Pruefers durch und stellen die Ergebnisse bereit.
  • Datenueberlassung (Z3): Sie stellen die Daten in einem maschinell verwertbaren Format bereit, z. B. ueber den DATEV-Export. Der Pruefer wertet sie mit eigener Software aus.

Am haeufigsten waehlen Pruefer die Datenueberlassung (Z3). Das bedeutet: Ihre Software muss einen vollstaendigen Export Ihrer Buchhaltungsdaten erstellen koennen. Der DATEV-Export ueber die Steuerberater-Schnittstelle ist dafuer der gaengige Weg.

Konsequenzen bei GoBD-Verstoessen

Wenn Ihre Buchfuehrung die GoBD-Anforderungen nicht erfuellt, hat das konkrete Folgen:

  • Verwerfung der Buchfuehrung: Das Finanzamt kann Ihre Buchfuehrung teilweise oder vollstaendig verwerfen. Das passiert insbesondere bei fehlender Verfahrensdokumentation oder nicht nachvollziehbaren Aenderungen.
  • Hinzuschaetzung: Bei verworfener Buchfuehrung schaetzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Das faellt in aller Regel zu Ihren Ungunsten aus, weil Schaetzungen auf Sicherheitszuschlaegen basieren.
  • Steuernachzahlungen: Auf die Nachzahlung fallen Nachzahlungszinsen an (aktuell 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr gemaess § 238 AO in der seit 2022 geltenden Fassung).
  • Bussgelder: In schweren Faellen drohen Bussgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 379 AO.

Wer eine etablierte Buchhaltungssoftware nutzt und seine Verfahrensdokumentation aktuell haelt, ist auf der sicheren Seite. Problematisch wird es bei Excel-Tabellen, selbstgebauten Loesungen oder veralteter Desktop-Software ohne Update-Vertrag.

GoBD-Checkliste fuer Ihr Unternehmen

Pruefen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihre Buchfuehrung GoBD-konform ist:

  • Buchhaltungssoftware mit GoBD-Zertifizierung oder TUeV-Pruefung im Einsatz?
  • Buchungen unveraenderbar gespeichert (Aenderungshistorie vorhanden)?
  • Belege digital und revisionssicher archiviert (10 Jahre Aufbewahrungsfrist)?
  • Fortlaufende Rechnungs- und Belegnummern ohne Luecken?
  • Verfahrensdokumentation erstellt, vollstaendig und aktuell?
  • E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD) empfangen und verarbeiten moeglich?
  • E-Rechnungsversand vorbereitet (Pflicht ab spaetestens 2028)?
  • DATEV-Export fuer den Steuerberater und fuer Betriebspruefungen eingerichtet?
  • Zugriffsrechte dokumentiert (wer hat Zugriff auf welche Daten)?
  • Backup-Strategie vorhanden und dokumentiert?

Wenn Sie an einer Stelle unsicher sind, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Oder pruefen Sie, ob Ihre Software die Funktion automatisch abdeckt. Die meisten Anbieter bieten Hilfestellungen und Vorlagen fuer GoBD-relevante Themen direkt in der Software an.

Datensicherheit und Haftung

GoBD-konforme Software schuetzt Ihre Buchfuehrung vor formellen Maengeln. Aber die digitale Buchfuehrung bringt weitere Risiken mit sich: Kundendaten in der Cloud, Bankzugangsdaten in der Software, steuerrelevante Dokumente auf Servern. Wenn ein Cyberangriff diese Daten kompromittiert oder ein IT-Ausfall den Zugriff auf Ihre Buchfuehrung blockiert, entsteht schnell wirtschaftlicher Schaden.

Gerade Freiberufler und kleine Unternehmen unterschaetzen dieses Risiko. Eine Cyberversicherung fuer KMU uebernimmt die Kosten bei Datenpannen, Hackerangriffen und Betriebsunterbrechungen. Sie deckt auch die IT-Forensik ab, die nach einem Angriff notwendig wird, um den Vorfall aufzuklaeren und den Geschaeftsbetrieb wiederherzustellen.

Fuer Fehler in der eigenen Arbeit, etwa eine falsche Buchung, die einem Mandanten oder Kunden Schaden zufuegt, gibt es die Berufshaftpflichtversicherung. Insbesondere Steuerberater, Buchhalter und Bilanzbuchhalter sollten hier abgesichert sein. Geschaeftsfuehrer haften zusaetzlich persoenlich fuer Organisationsverschulden, etwa wenn eine fehlende GoBD-Dokumentation zu einer Steuernachzahlung fuehrt. Dieses Risiko deckt die D&O-Versicherung ab.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder eine individuelle Steuerberatung noch eine individuelle Beratung durch einen zugelassenen Versicherungsvermittler oder -berater.

Fazit: GoBD-Konformitaet sicherstellen

GoBD-Konformitaet ist Pflicht, aber kein Hexenwerk

Wer eine etablierte Buchhaltungssoftware nutzt, erfuellt den Grossteil der GoBD-Anforderungen automatisch. Lexware Office, sevDesk, DATEV und Co. kuemmern sich um Unveraenderbarkeit, revisionssichere Archivierung und E-Rechnung-Verarbeitung. Die Technik ist also geloest.

Was Sie selbst erledigen muessen: die Verfahrensdokumentation erstellen und aktuell halten. Vorlagen dafuer gibt es in den meisten Programmen. Ausserdem sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Software E-Rechnungen empfangen und verarbeiten kann. Das ist seit Januar 2025 Pflicht. Und: Bereiten Sie sich auf den E-Rechnungsversand vor, der spaetestens ab 2028 fuer alle B2B-Unternehmen gilt.

Schuetzen Sie zusaetzlich Ihre digitale Buchfuehrung: Eine Cyberversicherung sichert Sie bei Datenverlust und IT-Ausfaellen ab. Und eine Berufshaftpflicht schuetzt vor Haftungsanspruechen aus beruflichen Fehlern.

Wer noch unsicher ist, welche Software passt, findet in unserem Buchhaltungssoftware-Vergleich alle Anbieter im direkten Vergleich. Oder Sie starten mit dem Vergleich Lexware Office vs sevDesk als Einstieg.

GoBD-konforme Archivierung speichert steuerrelevante Belege unveraenderbar, vollstaendig und maschinell auswertbar ueber die gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Ein Beleg darf nach der Ablage nicht mehr geaendert werden, jede Korrektur bleibt nachvollziehbar protokolliert. Ein einfacher Ordner auf dem Desktop oder im Cloud-Speicher erfuellt das nicht.

Buchungsbelege, Jahresabschluesse und Eroeffnungsbilanzen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Handelsbriefe, also auch empfangene und versendete Geschaeftskorrespondenz, muessen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (Quelle: § 147 AO).

Eine GoBD-konforme Rechnung traegt eine fortlaufende, lueckenlose Nummer, enthaelt alle Pflichtangaben nach § 14 UStG und wird im Originalformat unveraenderbar archiviert. Eine digital empfangene Rechnung muss digital aufbewahrt werden, ein Ausdruck genuegt nicht. Ausgangsrechnungen duerfen nach dem Versand nicht mehr inhaltlich veraendert werden.

GoBD-konforme Software fuehrt einen lueckenlosen Aenderungsverlauf, sperrt das nachtraegliche Loeschen von Buchungen und bietet ein revisionssicheres Archiv. Etablierte Anbieter wie Lexware Office, sevDesk, DATEV, BuchhaltungsButler und FastBill haben ihre Konformitaet dokumentiert und teils durch Wirtschaftspruefer bescheinigen lassen.

Die Verfahrensdokumentation beschreibt die Organisation Ihrer Buchfuehrung: eingesetzte Software, Belegerfassung, Zugriffsrechte, Archivierungsverfahren und Schnittstellen. Sie besteht aus vier Teilen: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und Betriebsdokumentation.

Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem 1. Januar 2025 fuer alle B2B-Unternehmen Pflicht. Beim Versand gibt es Uebergangsfristen: bis Ende 2026 duerfen alle Unternehmen noch Papier oder PDF nutzen. Bei einem Vorjahresumsatz unter 800.000 EUR gilt die Frist bis Ende 2027. Ab 2028 muessen alle B2B-Unternehmen E-Rechnungen senden.

Beides sind zugelassene E-Rechnungsformate nach EU-Norm EN 16931. XRechnung ist rein maschinenlesbar (XML-Datei). ZUGFeRD kombiniert ein lesbares PDF mit eingebetteten XML-Daten. Beide Formate erfuellen die gesetzlichen Anforderungen. Die meisten Cloud-Buchhaltungsprogramme unterstuetzen beide Formate.

Buchungsbelege, Jahresabschluesse und Eroeffnungsbilanzen muessen 10 Jahre aufbewahrt werden. Handelsbriefe, also auch Rechnungen und Lieferscheine, haben eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Fristen beginnen jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg erstellt wurde.

Wenn Ihre Buchfuehrung die GoBD-Anforderungen nicht erfuellt, kann der Pruefer sie teilweise oder vollstaendig verwerfen. Das Finanzamt schaetzt dann die Besteuerungsgrundlagen, in der Regel zu Ihren Ungunsten. Hinzu kommen Steuernachzahlungen mit Zinsen und moeglicherweise Bussgelder.